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Die neue Website vom Hühnerverein ist aktuell noch im Aufbau.

Die nächste Impfung findet am 01.11.2026 Am Bacherbusch 8, Ruppichteroth, zwischen 10:00 und 11:30 Uhr statt.

Für weitere Informationen schauen Sie auf unsere alten Website: huehnerclub-much.jimdoweb.com

Satzung
Des Rasse- und Ziergeflügelzuchtvereins
Neunkirchen-Seelscheid - Much und Umgebung e.V.

§ 1

  1. Der Rasse- und Ziergeflügelzuchtverein Neunkirchen-Seelscheid, Much und Umgebung e.V.
    gibt sich die Kurzbezeichnung
    Rassegeflügelzuchtverein Much 1977 (RGZV Much 1977).
  2. Sitz des Vereins ist Much.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Siegburg eingetragen (Vereinsregister ( -40 VR 1240- ) 25.08.83).
  4. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Rheinischer Rassegeflügelzüchter e.V. im Bund deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. und des Kreisverbandes der Rassegeflügelzüchter Rhein-Sieg e.V.
    Der Verein wird diese Mitgliedschaften beibehalten und sich den Fachverbänden anschließen.
  5. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12. des Kalenderjahres.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung der Rasse und Ziergeflügelzucht auf ideeller und gemeinnütziger Grundlage unter Herausstellung als wertvolle Freizeitbeschäftigung. Weiter bezweckt die Arbeit des Vereins die Erhaltung von Rassen und Arten des Rasse- und Ziergeflügels und der Tauben unter besonderer Beachtung des Gesichtspunktes der Gesundheit, der Leistungsfähigkeit, sowie die Bewahrung des Genreservoirs für den Bereich der Wirtschaftlichkeit der Geflügelzucht. Außerdem stellt der Verein die Förderung der Jugendarbeit unter besonderer Pflege des Tierschutzgedankens in den Fokus derselben. Der Verein verfolgt keine finanziellen Interessen bzw. parteipolitische Aufgaben. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3
Mitglieder

  1. Unmittelbares Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
    Bei Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Fördernde Mitglieder sind Personen, welche die Rasse- und Ziergeflügelzucht bzw. die der Tauben im Rahmen der Satzung fördern.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Verein erworben.
    Vor der Aufnahme muss die antragstellende Person das vereinseigene Aufnahmeformular ausfüllen und beim Vorstand einreichen.
    Über die Aufnahme entscheidet der erweitete Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gründe für eine Ablehnung brauchen der antragstellenden Person nicht bekannt gegeben werden. Bei Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr, deren Höhe in der Jahreshauptversammlung festgelegt wird, zu entrichten.
  4. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und denen des Vereinsrechts nach den Satzungen des Landesverbandes Rheinischer Rassegeflügelzüchter e.V. und erkennt an, dass die Mitglieder zugleich Mitglieder im Landesverband Rheinischer Rassegeflügelzüchter e.V. sind.

§ 4

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Tod eines Mitgliedes, soweit es sich bei dem Mitglied um eine natürliche Person handelt.
  2. Durch Austritt.
    Der Austritt eines unmittelbaren Mitgliedes gemäß § 3 der Satzung ist nur
    schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
    möglich. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das
    Vereinsvermögen, die satzungsgemäßen Pflichten sind bis zum Tage des
    Ausscheidens zu erfüllen.
    Der Austritt eines fördernden Mitgliedes ist an keine Frist gebunden. Der
    Austritt ist dem Verein schriftlich bekannt zu geben.
  3. Durch Ausschluss durch den erweiterten Vorstand1), wenn das Mitglied den
    Interessen des Vereins, des Landesverbandes oder des Bundes Deutscher
    Rassegeflügelzüchter schadet und eine solche Maßnahme notwendig ist
    um Schaden von der jeweiligen Organisation abzuwenden.
  4. Durch automatischen Ausschluss wenn das Mitglied trotz Aufforderung
    den fälligen Jahresbeitrag nicht bis zum Ende des Kalenderjahres bezahlt
    hat.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle unmittelbaren Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein, den Kreisverband, den Landesverband und den Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter im Rahmen der Satzungen und ihrer Nebenbestimmungen. Sie sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Vereins, der Form und dem Sinn entsprechend einzuhalten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Arbeit und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen, dem Verein die im Rahmen seiner Arbeit nötigen Informationen zu erteilen und ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachkommen.
  2. Stimmberechtigt sind alle unmittelbare Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.
  3. Das Stimmrecht ruht, wenn die Beschlussfassung einen Rechtsstreit oder ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verein und dem betreffenden Mitglied betrifft.
  4. Ehrenmitglieder/-vorsitzende sind stimmberechtigt. Ausnahme § 5, Absatz 3.
  5. Das passive und das aktive Wahlrecht für den Vorstand besitzen alle unmittelbaren Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind und mindestens ein Jahr dem Verein angehören.

§ 6
Beiträge

  1. Alle Mitglieder des Vereins haben Beiträge nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Vereinshauptversammlung zu zahlen.
  2. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit, sie zählen jedoch als Beitragspflichtige Mitglieder gegenüber dem Landesverband und dem Kreisverband.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus fällig. Die Zahlung ist auf das Beitragskonto des Vereins vorzunehmen (Lastschriftverfahren bzw. Überweisung) oder gegen ausdrückliche Ermächtigung in bar an den berechtigten (Kassierer) zu entrichten. Die Vereinshauptversammlung kann im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages und die Erhebung einer Aufnahmegebühr mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
  4. Mitglieder von 18 bis 27 Jahren ohne Einkünfte, wie z.B. Schüler – Studierende – usw., zahlen auf Antrag den Jugendbeitrag.

§ 6a
Träger

Der Verein ist Mitträger des zuständigen Kreisverbandes der Rassegeflügel-, Tauben- und Ziergeflügelzuchtvereine.

§ 7
Zuständigkeiten

Das Recht zur Vertretung der Belange der Rassegeflügel-, Tauben- und Ziergeflügelzucht gegenüber Behörden sowie öffentlichen und privaten Instituten auf Kreisverbandsebene steht ausschließlich dem Kreisverband zu – soweit höherwertige Belange nicht betroffen sind.

§ 8
Aufgaben und Ziele

Zur Erfüllung seines Zweckes hat der Verein folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Beratung und Aufklärung über artgerechte Zucht und Haltung des Rasse- und Ziergeflügels und der Tauben.
  2. Züchterische Verbesserung der Geflügelbestände unter Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Ausrichtung der Zuchtarbeit durch Standarte (Musterbeschreibung) und durch Kennzeichnung des Geflügels mit dem Bundesring (BR).
  3. Förderung und Verbreitung der Rasse- und Ziergeflügelzucht und der der Tauben durch Ausstellungen nach einheitlichen Bestimmungen (AAB) sowie durch öffentliche Werbung unter Hinweis auf gesellschaftspolitische, arbeitsmedizinische und naturschützerische Werte.
  4. Wahrnehmung des Tierschutzes auf dem Gebiet der Rassegeflügel-, Tauben- und Ziergeflügelzucht.
  5. Der Verein unterhält eine Jugendgruppe mit dem Ziel der Förderung der Jugendarbeit unter Beachtung des Tierschutzes. Bindend ist die Jugendordnung des BDRG (Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter).
  6. Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Bereitstellung von Tieren (ausgenommen für medizinische Versuche) im Interessensbereich der Rassegeflügel-, der Tauben- und Ziergeflügelzucht.

§ 9
Verdienste

  1. Züchter mit hohem Ansehen, die sich außerordentlich große Verdienste um die Rassegeflügel-, Tauben- oder Ziergeflügelzucht in züchterischer und/oder organisatorischer Hinsicht erworben haben, können auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenvorsitzender kann nur ein ehemaliger Vorsitzender des Vereins werden der außergewöhnliche Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Vereinshauptversammlung mit mindestens 2/3 Mehrheit.

§ 10
Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Vereinshauptversammlung = Mitgliederversammlung.
  2. der Vereinsvorstand.

Die Organe des Vereins entscheiden in einfacher (relativer) Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Abstimmungen in personellen Angelegenheiten und Wahlen erfolgen bei Vorlagen mehrerer Vorschläge geheim.

§ 11
Vereinsvorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden/ der 2. Vorsitzenden
    3. dem 1. Kassierer/ der 1. Kassiererin
    4. dem 1. Schriftführer/der 1. Schriftführerin
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    1. dem geschäftsführenden Vorstand
    2. dem 2. Schriftführer/der 2. Schriftführerin
    3. dem 2. Kassierer/der 2. Kassiererin
    4. dem Zuchtwart/der Zuchtwartin
    5. dem Jugendobmann/der Jugendobfrau
    6. evtl. Beisitzende für bestimmte Aufgabengebiete

Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, Beisitzende zu berufen und diese von der Vereinshauptversammlung bestätigen zu lassen. Der Geschäftsführende und der erweiterte Vereinsvorstand werden nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Dem erweiterten Vereinsvorstand obliegt die Beratung für alle grundsätzlichen Fragen der Vereinsarbeit sowie die Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Angelegenheiten, die nicht der Kreisverbands- bzw. Landesverbandsversammlung vorbehalten sind. Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 2. Vorsitzende im Falle der Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden und der 1. Kassierer/die 1. Kassiererin im Falle der Verhinderung der/des 2. Vorsitzenden den Verein vertritt.

§ 12
Einstweilige Anordnung

In dringenden Fällen können Anordnungen vom/von der Vorsitzenden verfügt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ehrengerichtsordnung.

§ 13
Wahlen

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden aus den Mitgliedern des
Vereins für jeweils 3 Jahre gewählt.
Turnusgemäß sind neu zu wählen:
1985 die/der 1. Vorsitzende, die 2. Kassiererin/der 2. Kassierer und der 2. Schriftführer/die 2. Schriftführerin.
1986 die/der 2. Vorsitzende und die 1. Kassiererin/der1. Kassierer.
1987 der 1. Schriftführer/die 1 Schriftführerin, der Zuchtwart/die Zuchtwartin und der Jugendobmann/die Jugendobfrau.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist vom erweiterten Vereinsvorstand für den Rest der Amtsperiode eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

§ 14
Vereinshauptversammlung

Der Vereinshauptversammlung obliegt:

  1. Die Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Fragen der Vereinsarbeit.
  2. Die Festsetzung der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge.
  3. Die Entgegennahme des Jahresberichtes der/des 1. Vorsitzenden, des Kassierers/der Kassiererin und der Kassenprüfer.
  4. Die Entlastung des Vereinsvorstandes.
  5. Die Wahl des Vereinsvorstandes.
  6. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
  7. Die Wahl von mindestens 2 Rechnungsprüfern auf 2 Jahre. Bei Ersatzwahl gilt dies für den Rest der Wahlzeit.
  8. Die Festlegung des Ortes und Termin sonstiger Veranstaltungen des Vereins.
  9. Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung mit 2/3- Mehrheit.
  10. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit 2/3- Mehrheit.

§ 15

Die Vereinsversammlung wird vom 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung wird mit einer Frist von 4 Wochen (Monatsversammlung) und evtl. Mitteilung der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gegeben. Die Vereinshauptversammlung ist zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben mindestens einmal im Jahr als Vereinshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) einzuberufen. Außerordentliche Vereinshauptversammlungen sind einzuberufen:

  1. Durch Beschluss der Vereinshauptversammlung oder des geschäftsführenden Vorstandes.
  2. Auf schriftlichen Antrag unter Angaben von Gründen von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

§ 16
Abstimmungen

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen unmittelbaren Mitgliedern gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen unmittelbaren Mitgliedern erforderlich. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht in den Vorstand und zu Kassenprüfern gewählt werden. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer/der Schriftführerin und der/dem Vorsitzenden oder ihrem/seinem Stellvertreter/ihrer/seiner Stellvertreterin zu unterzeichnen ist.

§ 17
Vorsitzender/Vorsitzende

Die/der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vereins und ist insoweit den Organen und Funktionsträgern des Vereins gegenüber weisungsberechtigt. Sie/er hat für die Einhaltung der satzungsgemäßen Aufgaben und Beschlüsse des Vereins zu sorgen. Sie/er leitet die Sitzungen der Organe. In dringenden und unaufschiebbaren Fall kann sie/er von sich aus eine Entscheidung treffen, die einem anderen Organ zusteht. Er/sie hat ihre/seine Entscheidung diesem Organ zwecks Genehmigung mitzuteilen. Außerdem hat er/sie die Vorstandsmitglieder über wichtige Vorgänge sofort zu informieren.

§ 18
Kassierer/Kassiererin

Dem Kassierer/der Kassiererin obliegt die Abwicklung aller finanziellen Vorgänge. Er/sie hat insbesondere Beiträge und alle fälligen Forderungen einzuziehen und Verbindlichkeiten pünktlich zu erfüllen. Der Vereinshauptversammlung hat er/sie den Bericht der Jahresrechnung zu geben sowie die Bilanz und den Haushaltsvoranschlag vorzutragen. Den Mitgliedern des Vereinsvorstandes sind diese Unterlagen spätestens 4 Wochen vor der Vereinshauptversammlung zuzustellen. Den Rechnungsprüfern hat er/sie rechtzeitig vor der Vereinshauptversammlung aller Rechnungs- und Vermögensunterlagen zur Prüfung in rechnerischer und sachlicher Hinsicht vorzulegen. Dabei ist eine Frist von mindestens 2 Wochen einzuhalten. Über die Prüfung haben die Rechnungsprüfer einen schriftlichen Bericht zu fertigen und in der Vereinshauptversammlung vorzutragen.

§ 19
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Vereinshauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden unmittelbaren Mitglieder erfolgen. Im Falle der Auflösung des Vereins ernennt die Vereinshauptversammlung die Liquidatoren. Das vorhandene Vermögen fällt einer im Auflösungsbeschluss zu bestimmenden Institution zu, die der Förderung der Rassegeflügelzucht dient. Wird keine Institution benannt, geht das vorhandene Vermögen dem Kreisverband zu.

§ 20
Inkrafttreten

Die Satzung wurde von der Vereinshauptversammlung beschlossen. Damit treten alle Bestimmungen und Beschlüsse, die zu dieser Satzung in Widerspruch stehen, außer Kraft. Diese Satzung wurde am 27.01.2018 auf der Jahreshauptversammlung geändert.

Much, den 27.01.2018